§ 1 Gegenstand, Dauer des Auftrags, Art und der Zweck der Verarbeitung, Art der Daten, Kategorien der Betroffenen
Der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, die Art und der Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die Kategorien der Betroffenen ergeben sich aus dem Hauptvertrag zwischen den Parteien. Der Auftrag endet mit Beendigung des Hauptvertrages.
§ 2 Sicherheit der Verarbeitung
Der Auftragnehmer hält in seinem Verantwortungsbereich die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 32 DS-GVO ein und hat seine innerbetriebliche Organisation gemäß datenschutzrechtlichen Anforderungen gestaltet. Dies beinhaltet die in der Anlage 1 dargestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
§ 3 Berichtigung, Löschung und Einschränkung von Daten
Der Auftragnehmer hat nur nach Weisung des Auftraggebers die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, zu berichtigen oder zu löschen oder die Verarbeitung einzuschränken. Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Falle der Geltendmachung gesetzlicher Betroffenenrechte unterstützen; dies umfasst insbesondere die Unterstützung bei der Beantwortung von Anträgen auf Wahrung der Betroffenenrechte mittels geeigneter technisch-organisatorischer Maßnahmen.
§ 4 Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der folgenden Pflichten:
a) Schriftliche Bestellung – soweit gesetzlich vorgeschrieben – eines Datenschutzbeauftragten. Sofern ein Wechsel in der Person des Datenschutzbeauftragten stattfindet, wird dies dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
b) Alle Personen, die auftragsgemäß auf personenbezogene Daten des Auftraggebers zugreifen können, müssen schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sein und über die sich aus diesem Auftrag ergebenden besonderen Datenschutzpflichten sowie die bestehende Weisungs- bzw. Zweckbindung belehrt werden. Auf Anfrage des Auftraggebers wird der Auftragnehmer diesem die Verpflichtungserklärungen vorlegen. Dies ist nicht notwendig, soweit für die betreffenden Personen eine angemessene gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht.
c) Duldung öffentlicher Kontrollen durch die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden in gleichem Umfang, wie die Datenschutzaufsichtsbehörden Prüfungen beim Auftraggeber durchführen dürfen. Unterstützung des Auftraggebers bei Kontrollen und Anfragen der Aufsichtsbehörden.
d) Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde nach Art. 82 ff. DS-GVO bei dem Auftragnehmer ermittelt.
e) Die angemessene Unterstützung des Auftraggebers bei der Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gem. Art. 32 DS-GVO.
f) Die angemessene Unterstützung des Auftraggebers bei Datenschutz-Folgenabschätzungen gem. Art. 35 DS-GVO und bei der vorherigen Konsultation der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden nach Art. 36 DS-GVO.
g) Die angemessene Unterstützung des Auftraggebers bei der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DS-GVO) und bei der Benachrichtigung der von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen (Art. 34 DS-GVO).
h) Die Vorlage der nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO erforderlichen Angaben.
§ 5 Unterauftragsverhältnisse
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen dritten Unternehmen Unteraufträge erteilt. Bei Erteilung eines Unterauftrags werden die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und dem Unterauftragnehmer so gestaltet, dass sie den Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes und der Datensicherheit zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages entsprechen. Kommt der Unterauftragnehmer seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Unterauftragnehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber auf dessen schriftliche Aufforderung hin Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt (Leistungen ausschließlich Preise) und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Pflichten des Unterauftragnehmers.
§ 6 Ort der Verarbeitung
Die Verarbeitung der Daten durch den Auftragnehmer ist räumlich auf die EU und den EWR beschränkt. Die Übermittlung von Daten durch den Auftragnehmer an einen Empfänger mit Sitz außerhalb des EWR ist nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO zulässig und bedarf der gesonderten vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird insbesondere EU-Standardvertragsklauseln (vgl. den Beschluss 2021/914 der EU-Kommission vom 04.06.2021 oder eine Nachfolgeentscheidung) mit dem Empfänger der Daten abschließen, wenn keine anderweitigen geeigneten Datenschutzgarantien vorhanden sind, z.B. ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 DS-GVO oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften nach Art. 47 DS-GVO.
§ 7 Kontrollrechte des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann sich nach rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung zu Prüfzwecken in den Betriebsstätten des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der Maßnahmen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Erfordernisse der für die Auftragsdatenverarbeitung einschlägigen Gesetze über den Datenschutz überzeugen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Kontrollen des Auftraggebers nach diesem Vertrag zu dulden, Mitwirkungsleistungen zu erbringen, soweit für die Kontrolle des Auftraggebers nach diesem Vertrag erforderlich, und dem Auftraggeber auf schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte zu geben, die zur Durchführung einer umfassenden Auftragskontrolle erforderlich sind. Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber insbesondere, sich vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
§ 8 Mitteilungen von Datenschutzverletzungen und Fehlern der Verarbeitung
Der Auftragnehmer erstattet in allen Fällen dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntniserlangung eine Meldung, wenn durch ihn, die bei ihm beschäftigten Personen oder die
von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Daten des Auftraggebers (insbesondere die DS-GVO) oder gegen die in dieser Vereinbarung getroffenen Festlegungen vorgefallen sind bzw. ein entsprechender Verdacht besteht. Der Auftragnehmer wird entsprechende Vorfälle dokumentieren, unverzüglich aufklären und Abhilfe schaffen. Er wird den Auftraggeber über den Fortgang der Angelegenheit bis zur Behebung des Vorfalls informiert halten. Sollte die Verletzung zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen gem. Art. 33 DS-GVO führen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Aufklärung des Vorfalls und im Rahmen der entsprechenden Meldung an die Datenschutzaufsichtsbehörde bzw. die Betroffenen umfassend unterstützen.
§ 9 Weisungsbefugnis des Auftraggebers
Der Umgang mit den Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber behält sich im Rahmen der in dieser Vereinbarung getroffenen Auftragsbeschreibung ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung vor, welches er durch Einzelweisungen konkretisieren kann. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen und zu dokumentieren. Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Mündliche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail (in Textform) bestätigen. Eine Liste der weisungsbefugten Personen beim Auftraggeber enthält Anlage 2.
Der Auftragnehmer verwendet die Daten für keine anderen Zwecke und ist insbesondere nicht berechtigt, sie an Dritte weiterzugeben. Kopien und Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Der Auftragnehmer wird die Weisungen soweit erforderlich dokumentieren.
§ 10 Rückgabe und Löschung von Daten
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen und gesetzlicher oder satzungsmäßiger Pflichten ist der Auftragnehmer nach Vertragsende verpflichtet, ihm überlassene Datenträger an den Auftraggeber unverzüglich zurückzugeben und ihm in Zusammenhang mit dem Auftrag übergebene und noch nicht gelöschte personenbezogene Daten zu löschen. Über die Herausgabe oder Löschung nach Vertragsende muss der Auftraggeber innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist entscheiden. Wenn der Auftragnehmer zu vernichtende Unterlagen oder Datenträger mit personenbezogenen Daten dem Auftraggeber nicht zurückgibt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Unterlagen ordnungsgemäß zu entsorgen, ohne dass unbefugte Dritte von den Daten Kenntnis erlangen können. Entstehen beim Auftragnehmer nach Vertragsbeendigung Kosten durch die Herausgabe oder Löschung der Daten des Auftraggebers, so trägt diese der Auftraggeber.
§ 11 Abschließende Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, oder eine notwendige Regelung nicht enthalten sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten.
Soweit rechtlich zulässig und in einem ggf. geschlossenen Hauptvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt deutsches Recht und der Gerichtsstand München.
Anlage 1: Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers (Art. 32 DS-GVO)
- Der Auftragnehmer hat unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
- Diese Maßnahmen können unter anderem die Pseudonymisierung und die Verschlüsselung personenbezogener Daten umfassen, soweit solche Mittel in Anbetracht der Verarbeitungszwecke möglich sind.
- Die Maßnahmen sollen dazu führen, dass
- die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sichergestellt werden und,
- dass die Verfügbarkeit personenbezogener Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können.
- Der Auftragsverarbeiter hat nach einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die Folgendes bezwecken:
Zugangskontrolle
Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
- Zutrittskontrollsystem, zentrale Schlüsselverwaltung, Magnetkarte
- Schlüssel/Schlüsselvergabe ist zentral und organisatorisch klar geregelt
- Klare Zuweisung der Berechtigungen (Zugang Gebäude, Büro, Serverraum)
- Gebäudeschutz an Wochenenden und nachts gewährleistet
- Pförtner/Empfang mit Videoüberwachung
- Regelungen für Besucher (Besucherausweis, Begleitung im Gebäude)
- Videoüberwachung sensibler Bereiche des Gebäudes (Tiefgarage)
- Verschließen von Schränken und Büros bei Nichtanwesenheit
Datenträgerkontrolle
Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
- Dezidiertes Kennwortverfahren zum Login [z.B. Klare Passwortregelung (bestimmte Länge, Kombination aus Buchstaben und Zahlen, keine Trivialpasswörter, Änderung in regelmäßigen Abständen). Voreingestellte Passwörter müssen umgehend geändert werden]
- Automatische Sperrung (z.B. Regelung zur automatischen Sperrung des Computers nach einer bestimmten Zeit der Inaktivität (ca. 5 min) mit anschließendem erneutem Login)
- Automatischer Standby-Betrieb der lokalen Rechner
- Verschlüsselung von Datenträgern möglich
- Besondere Vorsicht bei Mitnahme von Laptop/Datenträgern/Smartphones aus den Büroräumen heraus
- Möglichkeit der Fernlöschung von Smartphones
Speicherkontrolle
Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten.
Benutzerkontrolle
Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte.
Zugriffskontrolle
Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
- Differenzierte Berechtigungen (Profile, Rollen)
- Differenziertes Ordnerkonzept (z.B. alle Dateien sind einheitlich und nachvollziehbar zu benennen und so abzuspeichern, dass sie problemlos wiedergefunden werden können).
- Datenträger sind eindeutig zu kennzeichnen und sicher aufzubewahren.
- Sichere Löschung von Daten und/ oder Vernichtung von Datenträgern.
- Ordnung am Arbeitsplatz [Datenträger (USB-Sticks, CD-ROMs) mit vertraulichem Material dürfen nicht offen herumliegen].
- Anpassung sicherheitsrelevanter Standardeinstellungen von neuen Programmen und IT-Systemen
- Deinstallation bzw. Deaktivierung nicht benötigter sicherheitsrelevanter Programme und Funktionen (v.a. bei Smartphones)
Übertragungskontrolle
Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können.
Eingabekontrolle
Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
- Protokollierungs- und Protokollauswertungssysteme werden eingesetzt bzw. sind als Teile von bestehenden Softwareapplikationen anwendbar
- Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme nur nach Login möglich
- Keine Weitergabe von Passwörtern
- Zusätzlich zur automatischen Sperrung: manuelle Abmeldung beim Verlassen des Büros
Transportkontrolle
Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
- Verschlüsselung (insbes. Laptops)
- Tunnelverbindung (VPN = Virtual Private Network)
- Elektronische Signatur möglich
- Keine Benutzung von nicht freigegebener Hard-/ Software
- Keine Weiterleitung von E-Mails an private E-Mail-Accounts von Mitarbeitern
- Vorsicht beim Umgang mit Backup-Bändern
- Vorgaben an Mitarbeiter bzgl. Ausdrucken von geheimen Unterlagen (Sicherstellung, dass kein anderer Zugriff auf Ausdrucke bekommt).
- Regelung zum Einsatz von USB-Sticks und CD-ROMs
Wiederherstellbarkeit
Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können.
Zuverlässigkeit
Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden.
Datenintegrität
Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können.
Auftragskontrolle
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
- Eindeutige Vertragsgestaltung/Standardvertrag zu Art. 28 DS-GVO vorhanden
- Formalisierte Auftragserteilung (Auftragsformular)
- Kriterien zur Auswahl des Auftragnehmers wird stringent eingehalten
- Kontrolle der Vertragsausführung wird durch den DSB gewährleistet
Verfügbarkeitskontrolle
Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
- Regelmäßiges Backup-Verfahren ist sichergestellt (Einbeziehung von Laptops und nicht vernetzten Systemen; Regelmäßige Kontrolle der Sicherungsbänder; Dokumentierung der Sicherungsverfahren)
- Getrennte Aufbewahrung von Daten ist gewährleistet
- Virenschutz/Firewall nach aktuellem Stand der Technik ist gewährleistet
- Schutz gegen Feuer, Überhitzung, Wasserschäden, Überspannung und Stromausfall im Serverraum
- Notfallplan besteht und wird regelmäßig geübt
- Notstromversorgung/Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
- Besondere Vorsicht bei Mitnahme von Laptop/Datenträger aus den Büroräumen heraus
- Vertretungsregelungen, v.a. bzgl. Administrator
Trennbarkeit
Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können. Zweckmäßige Maßnahmen sind unter anderem:
- Physisch und/oder logisch getrennte Speicherung, Veränderung, Löschung und Übermittlung von Daten, die unterschiedlichen Zwecken dienen (Mandantenfähigkeit)
- Funktionstrennung, insbesondere zwischen Produktions- und Testdaten
Regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Regelmäßige fachliche Fortbildung der IT-Verantwortlichen und des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
- Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit der IT und zur Schärfung des IT-Sicherheitsbewusstseins
- Sicherheitshinweise werden allen Mitarbeitern in geeigneter Form bekannt gegeben und sind dauerhaft abrufbar (z.B. durch Veröffentlichung im Intranet)
- Auswertung von Meldungen und Berichten zu ungewöhnlichen Vorkommnissen
- Untersuchung erkannter oder vermuteter Verstöße gegen sicherheitsrelevante Vorgaben
- Regelmäßige Prüfung der Effektivität der bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen und Prüfung, ob neue technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich sind (beides unter Hinzuziehung des Datenschutzbeauftragten)
- Regelmäßige und anlassbezogene Kontrolle der Funktionalität der IT, einschließlich unter dem Aspekt der Zutrittskontrolle
- Eskalations- und Meldewege bei sicherheitsrelevanten Vorkommnissen
- Verfügbarkeit der IT-Verantwortlichen und des betrieblichen Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner bei allen Fragen zur IT-Nutzung und -sicherheit.
Anlage 2: Weisungsbefugte Dienstleister beim Auftraggeber
Weisungsbefugte Dienstleister beim Auftraggeber sind die folgenden Personen:
Anbieter |
Kontakt |
Google |
Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland, |
Notion |
Notion Labs, Inc. 548 Market St #74567, San Francisco, CA 94104-5401 |
Sevdesk |
sevDesk GmbH Im unteren Angel 1 77652 Offenburg |
Make.com |
Celonis Inc. One World Trade Center, 87th Floor, New York, NY, 10007, USA |
Amazon AWS |
Amazon Web Services, Inc. 410 Terry Avenue North Seattle WA 98109 |
MWC – Mobile World Communications GmbH |
MWC – Mobile World Communications GmbH Kavalierstr. 9 13187 Berlin |
ChatGPT |
OpenAI Ireland Limited The Liffey Trust Centre“, 117-126 Sheriff Street Upper, Dublin 1, D01 YC43, Irland |
Cloudflare |
Cloudflare Inc. 101 Townsend St, San Francisco, CA 94107, USA |
Perspective |
Perspective Software GmbH, Müggelstraße 22, D-10247 Berlin |
SupportBoard |
SCHIOCCO LTD
71-75 Shelton Street
Covent Garden
London, UK |
Meta |
Meta Platforms Ireland Limited, Merrion Road, Dublin 4, D04 X2K5, Irland |
LinkedIn |
LinkedIn Corporation 1000 West Maude Avenue, Sunnyvale, CA 94085 |
Pinterest |
Pinterest Europe Ltd.Palmerston House, 2nd FloorFenian StreetDublin 2 |
TikTok |
TikTok Technology Limited10 Earlsfort Terrace, Dublin, D02 T380, Irland |
Happierleads |
32 London Bridge St, London SE1 9SG, Vereinigtes Königreich |
Render |
Render Services, Inc., 525 Brannan Street Ste 300 San Francisco CA 941 |
Stripe |
Stripe Payments Europe, Limited (SPEL), 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, D02 H210, Irland |